Organspende

Die Rechtslage in Österreich

Beim Thema Organspenden wird häufig ein Missbrauch der gespendeten Organe befürchtet. Wir klären auf, wie der Ablauf einer Organspende in Österreich rechtlich geregelt ist.

Grundsätzlich: Ja.. In Österreich gilt die sogenannte „Widerspruchslösung“. Das heißt, jede Person ist automatisch Organspender, sofern sie dem zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat. Liegt vom Verstorbenen kein Widerspruch vor, dürfen ihm nach dem Tod die Organe entnommen werden. In der Praxis wird davor aber häufig trotzdem erst die Zustimmung der Angehörigen eingeholt.

Neben Österreich gilt die Widerspruchslösung auch in Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei und Ungarn.

Wenn Sie nach Ihrem Tod keine Organe spenden möchten, halten Sie Ihren Widerspruch am besten schriftlich fest. Idealerweise tragen Sie den Widerspruch in das Widerspruchsregister ein: Dieses wird vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG) gemeinsam mit der Vergiftungsinformationszentrale geführt. Alle Krankenanstalten in Österreich sind dazu verpflichtet, vor einer Organentnahme zunächst das Widerspruchsregister nach dem betreffenden Patienten abzufragen. Ist ein Eintrag vorhanden, dürfen dem Verstorbenen keine Organe entnommen werden. Eine Eintragung in das Widerspruchsregister bietet daher die höchste Rechtssicherheit.

Alternativ können Sie Ihren Widerspruch auch einfach schriftlich in einem Dokument festhalten. Tragen Sie dieses auf jeden Fall immer bei sich, zum Beispiel zusammen mit dem Ausweis. Ein mündlicher Widerspruch muss immer durch Zeugen, zum Beispiel die Angehörigen, belegt werden können.

Die Widerspruchslösung gilt in den meisten europäischen Ländern. In den restlichen Ländern greift meist entweder die Erweiterte Zustimmungslösung oder die Widerspruchslösung.

Zustimmungslösung: Der verstorbenen Person dürfen nach dem Tod nur dann Organe entnommen werden, wenn diese dem zu Lebzeiten zugestimmt hat. In der Praxis gibt es in Europa aber nur die Erweiterte Zustimmungslösung: Liegt beim Tod keine Zustimmung des Verstorbenen vor, können die Angehörigen sich trotzdem dazu entscheiden, die Organe zu spenden.

Länder: Dänemark, Irland, Island, Litauen, Niederlande, Rumänien, Schweiz, Vereinigtes Königreich

Entscheidungslösung: Diese Lösung existiert aktuell nur in Deutschland. Jede Person muss sich aktiv für oder gegen eine Organspende nach dem Tod entscheiden. Zur Unterstützung bei dieser Entscheidung versenden die Krankenkassen regelmäßig Informationsmaterial zu diesem Thema. Liegt beim Tod eines Menschen keine Entscheidung für oder gegen eine Organspende vor, müssen die Angehörigen im Sinne des Verstorbenen entscheiden.

Wichtig!

Beim Tod im Ausland gelten hinsichtlich der Organspende die dortigen Gesetze. Informieren Sie sich daher vor Reiseantritt über die genauen Regelungen Ihres Zielortes.

Niemand muss befürchten, dass das eigene Leben absichtlich aufs Spiel gesetzt oder lebenserhaltende Maßnahmen eingestellt werden, nur weil man Organspender ist. In Österreich ist die wichtigste Voraussetzung für die Entnahme von Spenderorganen – neben dem Nicht-Vorliegen eines Widerspruchs des Spenders – der Hirntod des Patienten. Der Hirntod liegt dann vor, wenn so viele Bereiche des Gehirns unwiderruflich ausgefallen sind, dass das Gehirn nicht mehr funktionstüchtig ist. In diesem Fall besteht keine Möglichkeit mehr, dass der Mensch jemals wieder Bewusstsein erlangt.

Tatsächlich ist der Hirntod bei gleichzeitig voller Funktionsfähigkeit des Herz-Kreislauf-Systems eher selten. Um nach dem Tod Organe spenden zu können, müssen diese aber weiterhin mit Sauerstoff versorgt werden, damit sie funktionstüchtig bleiben. Im Falle eines Hirntodes kann dies nur über eine sofort eingeleitete künstliche Beatmung gewährleistet werden. Daher kommen für eine Organspende normalerweise ohnehin nur spendebereite Menschen in Frage, die auf einer Intensivstation verstorben sind. In vielen anderen Fällen kann weder rechtzeitig eine künstliche Beatmung eingeleitet noch der Hirntod eindeutig festgestellt werden.

Ein Maximalalter für Organspender gibt es grundsätzlich nicht. Sind die anderen Voraussetzungen erfüllt, entscheidet der Zustand der Organe sowie die genetische Kompatibilität mit möglichen Empfängern, ob die Organe für eine Transplantation genutzt werden oder nicht. Nur wenige Krankheiten wie z. B. akuter Krebs schließen eine Organspende völlig aus.

Bei Lebendspenden in Österreich gilt: Der Spender muss mindestens 18 Jahrealt sein, sich freiwillig zur Spende bereit erklären und darf das betreffende Organ, meistens eine Niere, nicht gegen Geld zur Verfügung stellen.